Vereinsstatuten

Statuten des Vereins «Freundeskreis des Orchesters des Kaufmännischen Verbandes Zürich»

Art. 1. Name und Sitz

Unter dem Namen «Freundeskreis des Orchesters des Kaufmännischen Verbandes Zürich» (nachstehend «Freundeskreis OKVZ» genannt) besteht mit Sitz in Zürich ein Verein ohne wirtschaftlichen Zweck gemäss Art. 60 ff. ZGB.

Art. 2. Zweck

Der Freundeskreis OKVZ bezweckt ausschliesslich und unwiderruflich, das Orchester des Kaufmännischen Verbandes Zürich (OKVZ) in all seinen Aufgaben zu fördern und zu unterstützen. Neben der Konzertfinanzierung bezweckt der Verein die Unterstützung der Konzertorganisation und -durchführung, die Förderung des Nachwuchses, die Förderung von jungen Musiktalenten und des musikalischen Verständnisses der Bevölkerung durch Vermittlungsarbeit und sammelt dafür finanzielle Mittel. Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3. Mitgliedschaft

Jede natürliche oder juristische Person kann Mitglied werden. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Er kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen ablehnen. Der Eintritt in den Verein kann jederzeit erfolgen.

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet der Vorstand ohne Angaben von Gründen abschliessend. Das ausgeschlossene Mitglied kann den Ausschluss innert 30 Tagen schriftlich anfechten, worauf der endgültige Entscheid von der Mitgliederversammlung zu treffen ist.

Art. 4. Organe

Die Organe sind:

  • a) die Mitgliederversammlung
  • b) der Vorstand
  • c) der Rechnungsrevisor

Art. 5. Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung muss jährlich mindestens einmal einberufen werden. Sie findet im ersten Quartal des Jahres statt. Die Versammlung wird 15 Tage im Voraus mit Bekanntgabe der Traktandenliste einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstands oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies begehrt einberufen. Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten, die übrigen Vorstandsmitglieder und die Rechnungsrevisoren, genehmigt die Jahresrechnung, nimmt den Bericht des Vorstands über seine Tätigkeit ab und beschliesst mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden über Statuten-änderungen und über die Auflösung des Vereins.

Art. 6. Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Beschlussfassung erfolgt mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.

Art. 7. Vorstand

Der Vorstand besteht aus mindestens 3 von der Generalversammlung auf eine Amtsdauer von 1 Jahr gewählten Vereinsmitgliedern. Die Wiederwahl ist möglich. Mindestens ein Vorstandsmitglied muss dem Vorstand des OKVZ angehören. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung gewählt (gemäss Art. 5). Im Übrigen konstituiert sich der Vorstand selbst.

Der Vorstand führt die Angelegenheiten des Vereins, vertritt ihn nach aussen und erledigt alle Geschäfte, die nicht gemäss Statuten oder Gesetz der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel. Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig und haben grundsätzlich nur Anspruch auf Entschädigung ihrer effektiven Spesen und Barauslagen. Für besondere Leistungen einzelner Vorstandsmitglieder kann eine angemessene Entschädigung ausgerichtet werden.

Der Vorstand regelt die Unterschriftsberechtigung.

Über die Sitzungen des Vorstands ist Protokoll zu führen.

Art. 8. Beschlussfassung des Vorstands

Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Beschlüsse können auch mit einfachem Mehr der Vorstandsmitglieder auf dem Zirkulationsweg gefasst werden.

Art. 9. Rechnungsrevision

Die Mitgliederversammlung wählt auf die Dauer von 1 Jahr einen Rechnungsrevisor, der nicht dem Vorstand angehört und nicht Mitglied des Vereins sein muss.

Der Rechnungsrevisor prüft die Jahresrechnung und erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und Antrag.

Art. 10. Mittel

Der Verein erhebt einen jährlichen Mitgliederbeitrag.

Der Mindestbeitrag beträgt für Mitglieder bis Alter 25 pro Kalenderjahr CHF 25, danach CHF 50, für Paare und Familien beträgt der Beitrag CHF 75 und bei der Firmenmitgliedschaft wird der Mindestbeitrag auf CHF 100 pro Kalenderjahr festgesetzt. Alle Beiträge über dem Mindestbeitrag werden als Spenden betrachtet. Die aktive Mithilfe zur Unterstützung des Freundeskreises sowie Spenden werden sehr begrüsst und entsprechend jährlich verdankt.

Die Mittel des Vereins dürfen ausschliesslich im Rahmen des Vereinszwecks gemäss Art. 2 verwendet werden.

Der Mitgliederbeitrag sowie die Spendenbeiträge werden den Einzahlern jährlich bis Ende Februar des Folgejahres bestätigt.

Der Verein kann Zuwendungen von öffentlichen Körperschaften, von gemeinnützigen Institutionen, von juristischen Personen jeder Art wie auch von Privatpersonen entgegennehmen.

Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Das erste Rechnungsjahr endet mit dem ersten vollständigen Kalenderjahr nach der Gründung.

Art. 11. Haftung

Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 12. Auflösung des Vereins

Im Falle einer Auflösung des Vereins ist das Vermögen ausschliesslich zur Förderung des Vereinszweckes gemäss Artikel 2 dieser Statuten zu verwenden. Sollte dies nicht mehr oder nicht im Umfang des gesamten Liquidationsvermögens möglich sein, sind die verbleibenden Mittel einer steuerbefreiten Institution mit Sitz in der Schweiz mit gleicher oder ähnlicher Zielsetzung zuzuwenden. Eine Verteilung unter die Mitglieder ist ausgeschlossen.

Art. 13. Schlussbestimmungen

Diese Statuten wurden an der Gründerversammlung vom 1.10.2018 genehmigt.

Freundeskreis OKVZ

Info@freundeskreisokvz.ch